Satzung des Vereins
(I) Der Verein trägt nun den Namen „KUKI Musikkultur für Augsburg e.V.“
(II) Er hat seinen Sitz in Augsburg.
(III) Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter VR 1324 erhielt der Name des Vereins unter seiner bisherigen Bezeichnung den Zusatz „e.V.“.
Der Verein soll nun unter seinem neuen Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein sieht die Verwirklichung seiner Ziele insbesondere:
(I) in der Förderung des kulturellen Lebens in Augsburg durch:
1) die Kooperation mit Raumentwicklern bei der Schaffung und Unterhaltung von Räumlichkeiten, die von Künstlern, insbesondere Musikern zur Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit und zu
Übungszwecken genutzt werden;
2) die Bildung und Förderung der Kommunikation zwischen den Künstlern unter Verbesserung ihrer gegenseitigen Kontakte;
(II) in der Leistung von Hilfestellung und Beistand bei der Beratung und Erteilung von Auskünften bei allen, die Künstler betreffenden Problemen;
(III) in der Schaffung besserer Darstellungsmöglichkeiten seiner Vereinsinteressen und Probleme und damit auch der kulturellen Szene in Augsburg gegebenenfalls unter Wahrung seiner
Vereinsinteressen gegenüber jedermann, je in seiner Eigenschaft als juristischer Rechtsträger.
(I) Mit der Erfüllung seiner Aufgaben in §2 verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(II) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(III) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und auch keine Anteile am
Überschuss.
(IV) Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(V) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(I) Vereinsmitglieder haben keine nach außen hin wirkende Rechtsstellung und haften deshalb nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.
(II) In den Verein können vorwiegend kunstschaffende natürliche und juristische Personen und auch sonstige Personengemeinschaften aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben auf
schriftlichen Antrag durch Aufnahmeerklärung seitens des Vereinsvorstandes, der den Antrag auch ohne Begründung ablehnen kann. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des ges. Vertreters. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, oder Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher zu hören. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied einer ihm nach den Bestimmungen dieser Satzung obliegenden Pflicht trotz nachweislicher Abmahnung zuwiderhandelt; ferner wenn ein Mitglied sich
vereinsschädigend verhält, indem es sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins in Widerspruch
setzt.
(III) Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können Vereinseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen
und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
(IV) Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die im Absatz II genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu. Abweichend hiervon können Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr
abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
(V) Personen, die sich um den Verein besonders verdient machen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied und frühere Vereinsvorsitzende zum Ehrenvorsitzenden (ohne
Organstellung) ernannt werden. Die Ehrung erfolgt jeweils mit Einverständnis des Geehrten.
(VI) Fördernde Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom
Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins. Fördernde Mitglieder sind keine Vereinsmitglieder und genießen auch nicht die
Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Förderern kann jedoch eine so genannte "Patenschaft" zugunsten des Vereins angeboten werden. In der Mitgliederversammlung haben sie Rederecht, jedoch kein
Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet bei Austritt am Ende des Jahres, bei Ausschluss durch den Vorstand sofort.
(VII) Soweit dem Verein von privater oder öffentlicher Hand Räumlichkeiten als Übungsräume für Musiker und Künstler zur Verfügung gestellt werden, so können diese vom Verein verwaltet und im
Sinne des Vereinszweckes an entsprechende Vereinsmitglieder in Form eines abzuschließenden schriftlichen Mietvertrages vergeben, in welchem Näheres geregelt wird. Alternativ kann dies durch
die Kooperation mit einem Partner, welcher im Sinne des Vereinszwecks handelt, geschehen.
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke kann der Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung folgende Beiträge festsetzen, die von den Vereinsmitgliedern in Geld zu leisten
sind, und zwar:
1) Aufnahmegebühr bei Aufnahme und Eintritt in den Verein; diese Gebühr ist sofort fällig bei Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand.
2) Mitgliedsbeitrag; jährlich fällig; bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist der Beitrag des laufenden Jahres zu bezahlen;
3) Allgemeiner Verwaltungskostenbeitrag (Förderbeitrag, Solidaritätsbeitrag, Umlage)
(I) Der Vorstand besteht aus:
(1) dem 1. Vorsitzenden
(2) dem 2. Vorsitzenden
(3) dem 3. Vorsitzenden
(II) Der erste, zweite und dritte Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§26 BGB) und Einzelvertretungsbefugnis;
im Innenverhältnis dürfen jedoch der 2. und 3. Vorsitzende von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1.Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
(III) Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt (§10).
(IV) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Vorstandsmitglied in der nächsten
Mitgliederversammlung zu wählen.
(V) Mitglieder des Vorstandes können vor Beendigung ihrer Amtszeit in der Mitgliederversammlung gem. Geschäftsordnung lt. §12 abgewählt werden. Erforderlich ist hierzu ein Misstrauensantrag von
mindestens 10 Mitgliedern. Der Misstrauensantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist nicht übertragbar. Die
Wiederwahl ist zulässig. (Wahlmodus s. §12)
(I) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der zu seinen Sitzungen erschienenen Vorstandsmitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in
offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der 1. Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, lädt zu
den Sitzungen jeweils zwei Wochen zuvor unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt bei den Sitzungen den Vorsitz (Versammlungsleiter), bei seiner Verhinderung der 2. od. 3. Vorsitzende Die
Einladung erfolgt entweder schriftlich oder mündlich (telefonisch) oder durch e-mail.
(II) Ein Vorstandsmitglied darf sich nur aus triftigem Grunde der Stimme enthalten. Eine Stimmenthaltung zählt als nicht abgegebene Stimme und ist nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Ist der Vorstand beschlussunfähig, obwohl alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ist er durch
den 1. Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch den 2. od. 3. Vorsitzenden) ein zweites Mal mit derselben Tagesordnung (gegebenenfalls im Anschluss an die abgehaltene und formell beendete erste
Versammlung) einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, jedoch nicht ohne den 1. oder 2. oder 3. Vorstand beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Einladung
hinzuweisen. Die zweite Einladung kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung erfolgen.
(III) Eine Beschlussfassung des Vorstands ist auch im Umlaufverfahren möglich; derartige Beschlüsse müssen einstimmig gefasst werden.
(IV) Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 Mitglieder verlangen.
(V) Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die gefassten Beschlüsse einschließlich der
Abstimmungsergebnisse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und, wenn es von einem bestellten oder gewählten Schriftführer gefertigt ist, auch von diesem zu
unterschreiben.
(I) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zur Ausübung seiner Rechte in der
Mitgliederversammlung kann ein Mitglied sein Stimmrecht in Form einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen, wobei sämtliche Abstimmungen und Entscheidungen
vorbehaltos in das Ermessen des Vertreters zu stellen sind. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(II) Die Mitgliederversammlung wirkt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben und Verwirklichung der Ziele des Vereins mit. Ihre Zuständigkeit umfasst
die:
1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§7);
2) Anhörung bei Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (§5);
3) Anerkennung der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
4) Entgegennahme des Prüfungsberichts eines evtl. bestellten Rechnungsprüfers;
5) Entlastung des Vorstandes und des evtl. bestellten Geschäftsführers/Schatzmeisters;
6) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen;
7) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(I) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, in der Regel in der ersten Jahreshälfte. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert. Darüber entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen durch Beschluss vorab.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn 9% der Mitglieder die Einberufung dem Vorstand gegenüber schriftlich
unter Angabe des Grundes verlangen.
(II) Der 1. Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor, beruft sie mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder über elektronische Kommunikationsformen ein und hat hierzu alle
Mitglieder unter Mitteilung bzw. Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten des
Mitglieds.
Der 1. Vorsitzende führt bei der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der 2. oder 3. Vorsitzende. Diese können die Versammlungsleitung einer anwesenden dritten Person
übertragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens 10 Mitglieder erschienen und stimmberechtigt sind.
(I) Die Mitgliederversammlung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder, soweit nicht das
Gesetz oder die Vereinssatzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme und wird nicht mitgezählt. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung (per Akklamation) gefasst.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt jedoch geheim, sofern dies mehr als 20% der anwesenden Mitglieder verlangen.
(II) Die Regelungen in §9 Abs.II S. 4, 5, 6, 7 und Abs.V finden sinngemäße Anwendung.
(I) Das Haushalts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind für jedes Rechnungsjahr zu veranschlagen und in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
(II) Über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres ist Rechnung zu legen und der Stand des Vereinsvermögens spätestens in der Mitgliederversammlung des folgenden Jahres
auszuweisen.
(I) Eine Änderung der Satzung bedarf nach Anhörung des Vorstandes eines Mehrheitsbeschlusses von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Eine Stimmenthaltung gilt als
nicht abgegebene Stimme und ist nicht mitzuzählen.
(II) Eine gem. Abs. I vorgenommene nachträgliche Änderung, Ergänzung, Einfügung oder Streichung einer für die steuerlichen Vergünstigungen wesentlichen Satzungsbestimmungen ist dem Finanzamt
unverzüglich mitzuteilen.
(I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(II) Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen,
so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist
in der zweiten Einladung hinzuweisen. Die zweite Einladung kann vorsorglich zugleich mit der ersten Einladung erfolgen.
(III) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der kulturellen Szene zu verwenden hat.
(IV) Falls bei Auflösung des Vereins nicht besondere Liquidatoren durch die Mitgliederversammlung bestellt werden, sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende je einzeln vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen festzustellen und zu übertragen.
Der jeweils vorsitzende Vorstand des Vereins wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Vereinssatzung vorzunehmen, wenn dies anlässlich der Neufassung vom Finanzamt oder Amtsgericht-
Registergericht verlangt wird.
Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, wenn dieser grundsätzlich geändert werden soll, sowie die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und der Anfall des
Vereinsvermögens bei Auflösung.